Satzung

Satzung des Fördervereins Paulus-Praetorius-Gymnasium Bernau e.V.

§ 1 Name, Sitz und Zweck des Vereins

  1. Der Verein führt den Namen „Förderverein Paulus-Praetorius-Gymnasium Bernau e.V.“
    Er hat seinen Sitz in Bernau.
    Er ist im Vereinsregister eingetragen.
  2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung. Der Verein hat den Zweck, die Schule in ihren Bildungs- und Erziehungsaufgabe auf der Basis der Gemeinnützigkeit im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung zu unterstützen. Er ermöglicht durch Geld- und Sachspenden die Ergänzung der Ausstattung der Schule über die verfügbaren öffentlichen Mittel hinaus und die Durchführung von Maßnahmen – auch solche kultureller Art, die im Aufgabenbereich eines modernen Gymnasiums förderungswürdig sind.
  4. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  5. Alle Leistungen des Vereins erfolgen freiwillig. Ein Rechtsanspruch besteht nicht.
  6. Mittel der Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder des Vereines auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  7. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 2 Mitgliedschaft und Einkünfte

  1. Dem Verein können Einzelpersonen, Firmen, Organisationen und Körperschaften als Mitglieder angehören. Die Mitgliedschaft wird durch die schriftliche Beitrittserklärung und deren Annahme durch den Vorstand erworben.
  2. Die Mitgliedschaft erlischt außer durch Tod durch schriftliche Austrittserklärung auf das Ende des Kalenderjahres.
  3. Die Einkünfte des Vereins bestehen aus
    a) den Beiträgen der Mitglieder
    b) den freiwilligen Zuwendungen der Mitglieder oder Spendern
    c) den Erträgen der Vereinsvermögens.Die ordentliche Mitgliederversammlung setzt jährlich Mindestbeitragssätze für Einzelpersonen sowie für Firmen, Organisationen und Körperschaften fest.
  4. Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils am 1. März eines Jahres im Voraus fällig. Über die Höhe des Jahresbeitrages entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 3 Organe des Vereins

  1. Der Vorstand besteht aus dem ersten Vorsitzenden und zwei Stellvertretern. Der Vorstand verwaltet das Vermögen der Vereins. Jedes Vorstandsmitglied ist allein zur Vertretung berechtigt.
  2. Zur Unterstützung des Vorstandes wird ein Ausschuss bestellt, der aus dem Schatzmeister, dem Schriftführer und fünf Beisitzern besteht. Vorstand und Ausschuss bestimmen Art und Höhe der Zuwendungen an die Schule. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
  3. Vorstand und Ausschuss sind bei Anwesenheit von mindestens fünf Mitgliedern beschlussfähig. Die Amtszeit von Vorstand, Ausschuss und Rechnungsprüfern beträgt zwei Jahre.
  4. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand mindestens einmal jährlich schriftlich einzuberufen. Die Einladung ist mindesten zwei Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu versenden. Der ordentlichen Mitgliederversammlung obliegt:
    • die Entgegennahme der Jahresberichte des Vorsitzenden, des Schatzmeisters und der Rechnungsprüfer.
    • die Entlassung des Vorstandes und des Ausschusses
    • die Wahl des Vorstandes und des Ausschusses und
    • die Wahl von zwei Rechnungsprüfern, die nicht dem Vorstand angehören dürfen
    1. Solange die Neuwahl des Vorstandes, des Ausschusses und der Rechnungsprüfer nicht stattgefunden hat, werden die Geschäfte vom bisherigen Vorstand und Ausschuss sowie den bisherigen Rechnungsprüfern weitergeführt.

 

  1. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung einberufen werden, wenn dies von mindestens fünf Mitgliedern des Vorstandes und des Ausschusses oder einem Drittel der Mitglieder unter Angabe des Grundes beantragt wird.
  2. Die Stimmübertragung ist bei ordentlicher und außerordentlicher Mitgliederversammlung durch schriftliche Vollmacht möglich.
  3. Für den Beschluss von Satzungsänderungen ist eine Zweidrittelmehrheit der bei der Versammlung anwesenden Mitglieder notwendig. Sitzungsprotokolle und gefasste Beschlüsse werden vom ersten Vorsitzenden und dem Schriftführer beurkundet.

§ 4 Auflösung des Vereins

  1. Im Falle der Auflösung des Vereins, die von einer Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit zu beschließen ist, fällt das Vermögen dem Gymnasium Bernau zu, mit der Bestimmung, es nur für gemeinnützige Zwecke gemäß §, Abs. 3 dieser Satzung zu verwenden.