Sehr geehrte Eltern,
in letzter Zeit haben wir verstärkt Unsicherheiten bezüglich des Erwerbs von Lehr- und Lernmitteln seitens der Schüler und Eltern festgestellt. Wir möchten hier nur kurz informieren, welche grundlegenden Gesetzlichkeiten hier greifen.
Die Verordnung über die Zulassung von Lernmitteln und über die Lernmittelfreiheit (Lernmittelverordnung – LernMV)
Vom 14. Februar 1997 (GVBl. II S. 88; ABl.-MBJS S. 202) besagt in
§ 12
Eigenanteil
- In Höhe des in der Anlage 1 aufgeführten, nach Schulstufen und Bildungsgängen gestaffelten Eigenanteils sollen die Schülerinnen und Schüler oder deren Eltern Lernmittel auf eigene Kosten beschaffen. Diese Lernmittel bleiben Eigentum der Schülerinnen und Schüler. Der Eigenanteil entfällt für Empfänger von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundes- sozialhilfegesetz und Empfänger nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Er ermäßigt sich um die Hälfte für das dritte und jedes weitere Kind, wenn mindestens drei Kinder derselben Familie eine Schule besuchen und dies durch die Vorlage einer nicht formgebundenen Bescheinigung der jeweiligen Schulen nachgewiesen wird. In Fällen gemäß Satz 3 und 4 stellt der Schulträger die Lernmittel leihweise zur Verfügung.
- Der Eigenanteil darf ausnahmsweise in der Höhe überschritten werden, wenn für einzelne Jahrgangsstufen oder Semester ein erhöhter Bedarf notwendig ist und ein Ausgleich über einen Zeitraum von drei Schuljahren erfolgt.
- Den Schülerinnen und Schülern oder Eltern steht es frei, über den Eigenanteil hinausgehend Lernmittel zu kaufen. Die Schulen haben darüber in einer Weise zu informieren, die die freie Entscheidung nicht beeinflusst.
- Wenn eine Schülerin oder ein Schüler eine Jahrgangsstufe wiederholt, dürfen nicht nochmals Lernmittel zur eigenen Beschaffung verlangt werden, wenn die bereits erworbenen Lernmittel weiterhin genutzt werden können.
- Von Schülerinnen und Schülern, die im Laufe des Schuljahres wegen eines Schulwechsels die für dieses Schuljahr erworbenen Lernmittel nicht weiterbenutzen können, darf nicht nochmals der Kauf von Lernmitteln verlangt werden. Ihnen sind die notwendigen Lernmittel an der aufnehmenden Schule leihweise zur Verfügung zu stellen.
ANMERKUNG
§ 10
Grundsätze der Lernmittelfreiheit
Ausgenommen von der Lernmittelfreiheit sind:
- Lernmittel, die nur einmal verwendbar sind, insbesondere Arbeitshefte, Arbeitsblätter und Aufgabensammlungen, und sich deshalb für eine Ausleihe nicht eignen.
Kostensätze
Allgemeinbildende Schulen (ohne Förderschulen) |
Richtbetrag pro Jahr | Mindestbetrag für den Schulträgeranteil | Höchstbetrag für den Elternanteil / Eigenanteil der Schülerinnen und Schüler |
Jahrgangsstufe 1 bis 4 | 30,- € | 18,- € | 12,- € |
Jahrgangsstufe 5 und 6 | 62,- € | 37,- € | 25,- € |
Sekundarstufen I und II einschließlich Zweiter Bildungsweg |
73,- € | 44,- € | 29,- € |